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  • 12. Juni 2016

Bestellerprinzip - Revolution des Immobilienmarkts

Die seit dem 1. Juni 2015 geltende Regelung ist und bleibt ein heiß diskutiertes Thema im Immobilienmarkt. Nicht ganz zu Unrecht!


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bekannt durch:

- schließlich hat es den Immobilienmarkt im Bereich der Vermietungen von Privateigentum vor allem aus Vermietersicht auf den Kopf gestellt. Dabei ist das sogenannte Bestellerprinzip eine zwingend logische Neuerung - wer eine Leistung in Auftrag gibt, muss diese auch bezahlen.

Prinzipien des Gesetzes 
Immobilienmakler leben von Provisionen. Da sie nicht wie manch andere Verkäufer zusätzlich ein Festgehalt bekommen, sind die Provisionen essentiell wichtig für das tägliche Geschäft und entscheiden über wirtschaftlichen Erfolg des Immobilienmaklers. 

In der Regel beauftragt ein Eigentümer einen Makler, wenn er seine Immobilie vermieten möchte, wohlwissend, dass diesem eine Provision für seine Tätigkeit zusteht. 

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Vor dem 1. Juni 2015 wurden diese vom neuen Mieter übernommen, sobald ein Mietsverhältnis zustande kam. Nach Einführung des Gesetzes gilt nun: wer den Makler beauftragt, muss auch für die Provision bei erfolgreichem Abschluss aufkommen. 

Die Maklerkosten muss also die Person übernehmen, die den Auftrag erteilt. Dies kann sowohl ein Mieter als auch der Vermieter sein. 

Das Gesetz gilt für alle Vermietungen von Häusern und Wohnungen.

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Folgen des Bestellerprinzips - Strukturveränderung

Das Bestellerprinzip stellte Eigentümer vor die Qual der Wahl - für die Vermietung ihres Objektes entweder einen Makler zu beauftragen und für das volle Erfolgshonorar aufzukommen oder auf professionelle Hilfe zu verzichten und die Vermietung in Eigenregie zu übernehmen.

Letzteres wurde von vielen Eigentümern vor dem Hintergrund des Kostenaspekts vorgezogen. Die Möglichkeiten der Darstellung einer Immobilie im Internet erleichtern die neue Herausforderung um ein Vielfaches. Besonders in Studentenstädten funktioniert die Vermietung in Eigenregie überwiegend gut, da Wohnraum aus Mietersicht begehrt ist und es in diesen Fällen nicht auf eine professionelle Darstellung oder hochwertige Exposés ankommt.

 In ländlicheren Gebieten jedoch ist es für Eigentümer nicht leicht, ihre Immobilie ohne professionelle Hilfe durch einen Immobilienmakler an den Mann zu bringen (beispielsweise durch fehlende Strukturkenntnisse, falsche Wertermittlungen des Mietpreises etc.).

Leider werden immer wieder Fälle bekannt, bei denen Eigentümer mit unlauteren Tricks versuchen, die Provisionszahlungen zu umgehen oder sie in letzter Instanz an den Mieter weiterzugeben (beispielsweise durch erhöhten Mietpreis in den ersten zwei Jahren des Mietverhältnisses).

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Das Gesetz des Bestellerprinzips aus Mietersicht 

Für den Mieter hat sich durch das neue Gesetz allgemein nichts geändert - wenn er den Makler beauftragt, muss er für die Maklerprovision aufkommen, wie bisher auch. 
Des Öfteren werden nun jedoch Mietverhältnisse eingegangen, die aus privater Hand zustande gekommen sind. 

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Zukunftsprognose 

Das Gesetz soll weiterhin für Fairness bei Vermietungsabwicklungen im Immobilienmarkt sorgen. In den großen Städten wird aufgrund der erhöhten Nachfrage die Vermietung von Wohnraum von jedem, der die Möglichkeit zur Verwaltung und Darstellung der Immobilie hat, allerdings weiterhin weitgehend in Eigenregie übernommen werden. 

Dennoch schätzen viele Eigentümer die Zeitersparnis bei Beauftragung eines professionellen Maklers, der mit Rat und Tat zur Seite steht und zudem Leistungen erbringt, die für die Vermietung kriegsentscheidend sind.

Besonders bei anspruchsvollen Mietern oder höherpreisigen Objekten ist die Erstellung eines hochwertigen Exposés unabdingbar. Viele Mieter schätzen den persönlichen Kontakt im Vorfeld und lehnen eine reine Online-Entscheidung ab.

So gesehen ist und bleibt der Makler eine wichtige Figur im Immobiliengeschäft, die ihren Preis hat und ordnungsgemäß honoriert werden muss. 
Es bleibt zu wünschen, dass Eigentümer bei Beauftragung eines Maklers nicht versuchen, die ihnen entstehenden Kosten nicht auf unlautere Art und Weise an den Vermieter weiterzugeben. 

 

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