Das finden Sie hier:
Kopien nur in Ausnahmefällen mehr >>
Mieter haben kein Recht auf Kopien mehr >>
Die Hintergründe zu diesem Gerichtsurteil waren ein Streit zwischen einer Vermieterin und einem Mieter, der von seinem Recht der sogenannten Belegeinsicht Gebrauch machen wollte. Die Vermieterin hatte ihm zwar die Beleg zugesandt, jedoch nur in Kopie, was dem Mieter nicht gefiel und er daraufhin die Original Belege verlangte.
Die Entscheidung des Gerichts
Allgemein ist die Vermieterin dazu verpflichtet gewesen, dem Mieter alle Original Belege zur Verfügung zu stellen.
Der Grund hierfür ist einfach, denn der Mieter muss in der Lage sein die gesamte Betriebskostenabrechnung nachvollziehen zu können. In diesem Zusammenhang wollte der Mieter die Rechtmäßigkeit des eigenen Anteils überprüfen.
Erwähnt sei an dieser Stelle, dass das sogenannte Einsichtsrecht sich grundsätzlich auf die Original Belege bezieht. Hierzu sollte § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB beachtet werden.
Hier heißt es, dass der Rechenschaftspflichtige (im Fall der Betriebskostenabrechnung der Vermieter) alle Belege vorlegen muss, soweit diese erteilt worden sind.
In der Regel werden dem Rechenschaftspflichtigen Originale übersandt. Gesagt sei an dieser Stelle aber auch, dass Original Belege nicht zwangsläufig in Papierform sein müssen. Insbesondere dann, wenn die Zustellung digital erfolgt.
Starten Sie jetzt Ihren kostenlosen Suchauftrag.
Jedoch sind Original Belege Kopien nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus sind Original Belege immer uneingeschränkt für die Nachvollziehbarkeit geeignet, auch wenn diese im Prinzip durch Kopien ersetzt werden können.
Der Mieter hat somit das Recht die Original Belege einzusehen, ohne dass der Mieter hierbei ein besonderes Interesse bekunden muss.
Kopien nur in Ausnahmefällen
Kopien sind nur in besonderen Ausnahmen zulässig. Insbesondere dann, wenn der Vermieter die Belege seiner Dienstleister auf dem digitalen Weg zugestellt bekommen hat.
Darüber hinaus können Kopien auch ausreichend sein, wenn dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, die Originale vorzulegen. Hier wird je nach Einzelfall entschieden.
Klar ist, dass die Kopien unverändert das wiedergeben müssen, was auf den Originalen steht. Sollten Zweifel bestehen, so ist stets der Vermieter in der Beweispflicht.
Im oben genannten Fall lag keine besondere Ausnahme vor und der Mieter bekam das Recht zugesprochen, alle Original Belege einsehen zu dürfen. (Siehe hierzu BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20)
Mieter haben kein Recht auf Kopien
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Mieter kein Recht auf Kopien haben. Grundsätzlich hat ein Mieter nur das Recht auf die Einsicht aller Original Belege.
Die Einsicht der Original Belege findet meist in den Büroräumen des Vermieters statt.