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Provision bei Vermittlung von Mietverträgen - Wer zahlt?

Bisher hat in der Regel der neue Mieter die anfallende Maklerprovision übernehmen müssen und das häufig ohne um einen Makler gebeten zu haben. Was gilt heute?


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bekannt durch:

Die Provision, die normalerweise bei der Vermittlung von Mietverträgen anfällt, wird ab dem 1. Juni 2015 von der Person gezahlt, die den Makler bestellt hat. 

Die Vermieter werden in Zukunft, bei der Schließung von Neu- Verträgen für gemieteten Wohnraum voraussichtlich die anfallende Maklerprovision umlagern, um den finanziellen Kostenpunkt zurück auf den Mieter abwälzen zu können. 

Das bedeutet, dass auf die bis vor wenigen Momenten noch hocherfreuten Mieter von Morgen, weitere Kosten zu kommen werden in Form von Mietpreiserhöhungen. Die Maklerprovision lag, immerhin, bei bis zu 2 Kaltmieten und der Mehrwertsteuer des betreffenden Objektes beziehungsweise der Wohnräume.

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Bestellerprinzip was bedeutet das?

Bei einer Vermietung bedeutet das, dass der Eigentümer, also der Vermieter die Kosten für die Beauftragung des Immobilienmaklers zu tragen hat.

Sie als Mieter bzw. Mietsuchende/r haben somit nichts zu bezahlen für die vermittelte Wohnung zur Miete.

Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Courtage sind, bestellt der Vermieter den Makler, nicht weiter relevant. Die gewohnten zwei Kaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer könnten demnächst der Vergangenheit angehören. Das Limit in der finanziellen Höhe der Courtage hat ausschließlich zwischen Makler und Mieter bestanden. Vermieter sind in dem Fall auf sich gestellt und können bestenfalls vor ab günstige Konditionen aushandeln.

Das ist eine der Folgen, durch die am 01. Juni 2016 in Kraft getretenen Änderungen im Mietrecht. Seit Anfang Juni diesen Jahres ist das Bestellerprinzip rechtlich wegweisend bei der Frage:" Muss Mieter oder Vermieter die Maklerprovision zahlen?" 

Welche der beiden Parteien auch immer den Makler dazu gerufen hat, derjenige darf dessen Courtage zahlen.

Außer dem Bestellerprinzip einigte man sich noch auf die, ebenfalls am 01.06.2016 in Kraft getretene, sogenannte Mietpreisbremse. Letztendlich dient sie der Prävention vor wilkürlichen Mieterhöhungen durch Vermieter in Ballungsgebieten mit besonders stark ausgeprägtem Wohnraummangel und dementsprechend hoher Nachfrage und der Bereitwilligkeit hohe Mietpreise zu zahlen um weiterhin als privilegiert zu gelten. 

 

Was ist das Bestellerprinzip?

Umlagerung der anfallenden Maklerprovision

Offensichtlich werden weder die Vermieter noch die Mieter ohne einen Ausweg im Regen stehen gelassen. Die anfallenden Mehrkosten können Mieter über die Steuer absetzen. Dabei kann die Maklerprovision als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden. Damit dies geschehen kann, müssen Nachweise über die Zahlung des Betrags erbracht werden. Des Weiteren muss der Umzug des Mieters berufsbedingt notwendig sein, das heißt er kann zwangsversetzt worden sein, oder die Arbeitswegersparnis liegt täglich bei einer Verringerung des Weges von mehr als einer Stunde. In dem Fall muss außer der Courtage-Rechnung seitens des Mieters kein weiterer Nachweis erbracht werden. 

Vermieter können, anstatt sich an der finanziellen Situation des Mieters zu laben, die Courtagezahlung von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen. Demzufolge wäre eine Erhöhung der Mietpreise unter Umständen nicht notwendig. Wie das die Fraktion der Vermieter sieht, bleibt vor erst offen, und wird demnächst schon in breiten Teilen des Landes spürbar sein.

 Maklervertrag, Mietvertrag

Welche Umstände verpflichten mich als Mieter zu Zahlung der Maklerprovision?

Mittlerweile haben die Änderungen im Mietrecht ihren Weg ins Land gefunden und sind von allen Beteiligten ohne großartiges Aufsehen anscheinend akzeptiert worden. Trifft man doch mal auf einen Makler, der Ansprüche auf eine unrechtmäßig nicht gezahlte Maklerprovision geltend machen will, hat dieser dementsprechende Nachweise zur Ausübung der Tätigkeit zu erbringen. 

Die Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit seiner Forderung ist der Abschluss eines wirksamen Maklervertrages. Nach Sicherstellung des rechtskräftigen Maklervertrages muss der Makler den Nachweis erbringen, vermittelnd tätig geworden zu sein. Einfach lässt sich das durch das Anführen eines bereits geschlossenen Miet-> oder Kaufvertrages umsetzen. Günstig ist es für den Makler, wenn er nachweisen kann, dass seine vermittelnde Tätigkeit als Makler zum Vertragsabschluss geführt hat und der Vertrag nicht bereits vorher bestanden hat oder ein Vertragsabschluss aufgrund anderer Geschehenisse zustande gekommen ist. Als letzte Hürde steht dem Makler noch die Überprüfung des Mietvertrages bevor. Ist dieser aufgrund eines Mangels nicht rechtskräftig und damit unwirksam, verliert der Makler sämtliche Ansprüche auf noch ausstehende Provisionszahlungen aus diesem Dienstleistungsgeschäft und muss unter Umständen bereits bezahlte Provision wieder zurückzahlen.

Makler, Vermieter- verzwickter Kampf um Kostenminimierung & Einnahmenerweiterung

Wie bereits oben beschrieben: Die Provision des Maklers zahlt ausschließlich derjenige, der ihn schriftlich bestellt hat, demzufolge die Person die ihr Haus vermieten will oder ihre Wohnung anderen Menschen zur Miete überlassen möchte und aus diesem Anlass einen Makler kontaktiert hat.

Neuerdings überlegten sich Berufstätige in der Immobilienbranche etwas ausgefallenes um mehr Aufmerksamkeit zu generieren und mit Hilfe von Unwissenheit auf Dummfang im Pool ihrer Auftraggeber zu gehen. 

Auffallend, ausfallend und rechtswidrig

Mit der spontanen Einführung der, nicht existenten, Reservierungsbestätigungen üben Makler Druck auf potenzielle Mieter aus, in dem sie diese dazu bringen, eine Unterschrift Erheben von Servicegebühren zur Anmietung des Wohnraumes zu bringen in Form einer Reservierungsbestätigung. Wird den Interessenten nach dem Unterzeichnen des Schreibstücks ein Mietvertrag angeboten, der von den Mietern nicht angenommen wird. Nach der Nichtannahme hat der Makler dementsprechend gute Laune und fordert seine Auslagen, die sich pro Person und pro, was dem Herren/der Dame unter Umständen im späteren Verlauf noch dazu einfällt, Vorgang auf kleine 250,00€ belaufen- laut Makleraussage. 


Eine weitere Geldbeschaffungsmaßnahme kreativer Makler scheint das Erheben von Servicegebühren als Voraussetzung für das Erbringen eines Mietvertrages zu sein. Diese muss, wie auch die Auslagen aus der Reservierungsbestätigung, nicht gezahlt werden.


Interessant wird es auch bei neuartigen Besichtigungsgebühren, die einige Makler laut Mietervereinen bereits verlangen. Hier bei soll die Teilnahme an einer Gruppenbesichtigung pro Person 10€ kosten und bei Einzelbesichtigungen scheint man pro Person 60€ loswerden zu können, wenn man sich zuvor nicht ausreichend informiert

Mittlerweile scheint es Makler zu geben, die sich als Hobby- Juristen versuchen. Sie behaupteten einfach, dass das Bestellerprinzip nicht auf möblierte Wohnungen angewandt werde und berechneten fröhlich 2,38 Kaltmieten als ihre persönliche Courtage.

Mit dem Einzug in die neue Wohnung und dem Aufsetzen des neuen Mietvertrages ist ein großer Teil des Stresses vorüber und die Gefahr, das etwas schief laufen könnte, erst einmal aus den Gedanken verbannt. 
Plötzlich verlangt der Vermieter horrende Abschlagszahlungen für Küche, Möbel, Teppich uvw.. Die zu hohe Ablösesumme, die allein schon ein sittenwidriges Geschäft wäre, darf der Vermieter, falls er sie schon erhalten hat, natürlich wieder dem Mieter zu kommen lassen. 

Die als Provision anfallenden Kosten kann der Mieter über Steuern absetzen, falls er sich dazu entschließt, einen Makler mit seinem Anliegen zu beauftragen.

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