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Was versteht man unter der Netto-Monats-Kaltmiete?

Das sollten Sie wissen damit Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben! Prüfen Sie vor der Vertragsunterzeichnung welche Kosten auf Sie zukommen.


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Viele Wohnungs- und Haussuchende werden in Immobilien-Inseraten geradezu mit Begriffen und Abkürzungen überschüttet. Wer nicht neu in der Branche ist dem sind die Begriffe und Abkürzungen natürlich bekannt. Alle Anderen müssen sich erst einmal im Inserat zurechtfinden und sind ohne Index oder zusätzliche Erklärungen oft aufgeschmissen.

Wir möchten einen kleinen Teil dazu beitragen, dass Immobilien-Inserate verständlich werden und Sie nicht auf teure Wohnungen und Häuser bzw. auf versteckte Kosten reinfallen. 

Was ist eine Netto-Monatskaltmiete?

Netto-Monatskaltmiete ist als Begriff redundant. Begriffe wie Nettomiete, Grundmiete, Kaltmiete, Netto-Monatskaltmiete, Nettokaltmiete bezeichnen ein und dasselbe. Mit Nettokaltmiete ist die Miete gemeint, die allein die Nutzung des Raumes abdeckt.

In einer Netto Kaltmiete sind Wasserkosten (warm und kalt), Abwasser, Heizung, evtl. Erdgas, Müllabfuhr, evtl. Kabelanschluss, Versicherungen, Flurbeleuchtung sowie Strom und Telefon (DSL-Anschluss) nicht enthalten.

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Die Nutzung des Raumes wird in Quadratmetern (qm) berechnet. Je nach Baujahr des Hauses, Zustandes und Renovierungsbedarf des Mietobjektes sowie Lage des Mietobjektes, fällt die Miete unterschiedliche hoch aus. Der Vermieter darf bei Neubauten die Miete nahezu ohne Richtlinie festlegen. Bei Neuvermietungen gilt eine Kappungsgrenze und in Ballungsgebieten, wie beispielsweise Uni-Städten, eine Mietpreisbremse. Zur Kappungsgrenze und Mietpreisbremse bei Mieterhöhungen und Neuvermietungen erklären wir später mehr.

Für die Nettokaltmiete darf nur die tatsächliche Wohnfläche in qm berechnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 18. November 2015 (Az. VIII ZR 266/14) entschieden. Wenn die im Vertrag stehende Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht, muss die Miete nach der tatsächlichen Wohnfläche berechnet werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind ob zuviel für die neue Mietwohnung oder das Haus zur Miete verlangt wird, ziehen Sie den Mietspiegel zu Rate.

Netto Kaltmiete - Mietspiegel

Der Mietspiegel wird jährlich von den Städten und Gemeinden per Umfrage ermittelt. Je nach Lage (Region), Ausstattung und Baujahr des Hauses bzw. der Wohnung fällt der Mietpreis unterschiedlich aus. Durch eine repräsentative Umfrage der Stadt bzw. der Gemeinde in verschiedenen Ortsteilen wird der aktuelle, durchschnittliche Mietpreis pro qm ermittelt. Ist das Haus schon älter und renovierungsbedürftig sowie die Ausstattung nicht gut kann der Mietpreis deutlich unter dem des Mietspiegels liegen. Das gilt natürlich auch umgekehrt.

Für Neubauten mit gehobener Ausstattung und in zentraler sowie beliebter Lage liegt der qm-Preis mitunter deutlich über der Angabe im Mietspiegel. Für jede Stadt und jede Gemeinde gelten unterschiedliche Mietspiegel.

Kleine Gemeinden bzw. Städte führen mitunter keinen Mietspiegel. In diesem Fall lohnt sich ein Vergleich verschiedener Wohnungen und Inserate. Ermitteln Sie ggfs. den Durchschnittspreis selbst oder vergleichen Sie die Kaltmiete von drei Wohnungen mit gleicher Ausstattung, ähnlichem Baujahr und in identischer Lage. In jedem Fall lohnt sich der Vergleich von Nettomieten.

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Netto Kaltmiete - Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze steht mit der Erhöhung der Mietkosten im Zusammenhang und wird je nach Stadt und Gemeinde unterschiedlich geregelt. Vermieter dürfen frühestens ein Jahr nach Einzug des Mieters die Miete erhöhen. Zwischen zwei Mieterhöhungen muss zudem mindestens ein Jahr liegen. Vermieter dürfen sich bei einer Erhöhung des Mietpreises an dem aktuellen Mietspiegel orientieren. Somit dürfen Sie natürlich auch eine Anpassung an den aktuellen Mietspiegel im Zusammenhang mit Lage, Baujahr und Ausstattung des Mietobjektes durchführen.

Eine Mietpreiserhöhung ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Kappungsgrenze. Diese bestimmt die prozentuale Erhöhung der Miete in einem Zeitraum von drei Jahren. In den meisten Fällen beträgt die Kappungsgrenze 20%. In den Städten Hamburg, München, Berlin und vielen weiteren Städten, darf die Erhöhung sogar nur 15% betragen.

Eine Erhöhung der Kaltmiete ist dem Mieter rechtzeitig in schriftlicher Form (Textform nach §558a BGB) mitzuteilen. Als Textform gelten Mitteilungen per Email, Fax und Brief. Die Anhebung darf nur nach dem ortsüblichen Satz (§558 BGB) erfolgen und die Kappungsgrenze muss natürlich beachtet werden. Als Mieter haben Sie selbstverständlich das Recht der Erhöhung zu widersprechen. Allerdings muss für die Verweigerung der Erhöhung ein guter Grund vorliegen.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten fragen Sie auch nach anstehenden Renovierungsarbeiten oder Straßenbauarbeiten vor dem Haus. Renovierungen und bestimmte weitere Unkosten darf der Vermieter anteilig auf den Mieter umlegen. 

 

Netto-Kaltmiete - Mietpreisbremse

In Ballungsgebieten wie Berlin, München, Münster und vielen weiteren Städten, werden die Wohnungen immer teurer und sind für einen Normalverdiener kaum zu bezahlen. Um der andauernden und unkontrollierten Erhöhung bei Neuvermietungen einen Riegel vorzuschieben, gilt für diese Ballungsgebiete eine Mietpreisbremse. Bei Neuvermietungen darf die Erhöhung des Mietpreises nicht über 10% des ortsüblichen Mietpreises liegen. Der ortsübliche Mietpreis wird auch hier wieder aus dem Mietspiegel ermittelt.

Des Weiteren ist in der Verordnung zur Mietpreisbremse auch geregelt, dass der Neumieter nicht mehr automatisch den Makler bezahlen muss. Wird von dem Vermieter ein Makler eingesetzt, muss der Vermieter den Makler zahlen. Es gilt das Prinzip, "Wer bestellt, muss auch bezahlen". Der Bund regelt alle 5 Jahre, für welche Städte und Regionen die Mietpreisbremse gilt.

Allerdings gibt es zu beachten, dass die Mietpreisbremse für Neubauten und umfassend renovierte Wohnungen bzw. Häuser nicht gilt. In jedem Fall empfiehlt sich auch hier ein Vergleich verschiedener Wohnungen und Häuser.

Netto-Kaltmiete - Warmmiete - Was gibt es zu beachten?

Wie bereits erwähnt beinhaltet die Kaltmonatsmiete bzw. Nettomiete nur die Nutzung der gemieteten Wohnfläche. Hinzu kommen noch Nebenkosten. Die Nebenkosten werden zur Nettomiete addiert und ergeben die Warmmiete. In machen Fällen bzw. in manchen Inseraten ist auch von einer Bruttomiete die Rede. Die Bruttomiete bezeichnet den Geldbetrag den Sie an den Vermieter abführen.

Nettomiete plus Nebenkosten ergeben die Bruttomiete

Achten Sie also genau auf die Bezeichnungen um einen ersten Überblick über die Gesamtkosten zu bekommen. Die kleine, feine aber wichtige Formel lautet also, Nettomiete plus Nebenkosten ergeben die Bruttomiete und damit den zu zahlenden monatlichen Endbetrag.

Warmmiete - Welche Positionen beinhalten die Nebenkosten und was nicht?

Nebenkosten werden auch als Betriebskosten bezeichnet und diese sind gesetzlich geregelt. Nach §556 des BGB gehören zu den Nebenkosten der Strom (Gemeinschaftsstrom des Hauses), evtl. Hausmeisterkosten, Kosen für Versicherungen, Müllabfuhrkosten, Abwasser, Wasserzufuhr (kalt) und ein Kabelanschluss, falls vorhanden.

Die Kosten sind vom Vermieter jährlich an den Mieter weiterzugeben und mit diesem zu verrechnen (§556 u. 556a BGB). Fehlen in unserer Aufführung noch die anfallenden Kosten für Heizung und Wasser (warm). In einigen Mietwohnungen und Miethäusern rechnet der Mieter direkt mit dem Lieferanten (z. B. Stadtwerke) für Heizung und Wasser ab.

Diese Position darf dann natürlich nicht noch einmal in den Nebenkosten vorkommen und muss zudem zu den monatlichen Kosten gerechnet werden. Lassen Sie sich vor der Unterschrift des Mietvertrages genau erklären welche Kosten in den Nebenkosten und der Bruttomiete enthalten sind.

Einsparungen im Bereich der Nebenkosten

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten möchten achten Sie neben dem Mietspiegel unbedingt auf Einsparungsmöglichkeiten bei den Nebenkosten. Es lohnt sich beispielsweise nach Modernisierungsmaßnahmen und Energieeinsparungsmaßnahmen zu fragen. Lassen Sie sich dazu den Energiepass des Mietobjektes zeigen. Unter Umständen können Sie bei Strom, Gas, Wasser und Heizung sparen. 

Vergleichen bei Mietpreisen lohnt sich immer!

Fragen Sie den Vermieter vor der Vertragsunterzeichnung welche Kosten auf Sie zukommen. Sind Renovierungs- und Umbaumaßnahmen geplant? Kann bei den Energiekosten etwas eingespart werden? Wird Wasser, Heizung und Strom direkt mit dem Lieferanten abgerechnet? Wie hat sich der Mietpreis des Hauses bzw. der Wohnung in den letzten Jahren verändert? Diese Fragen sind notwendig, damit Sie keine unangenehme Überraschung erleben. Beziehen Sie in jedem Fall den ortsüblichen Mietspiegel in Ihre Überlegungen mit ein.

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