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Miete mindern bei Lärmbelästigung?

Das friedliche Leben beziehungsweise Wohnen ist immer von zwei Parteien abhängig. Ärgerlich wird es, wenn die Nachbarn keine Rücksicht auf ihre Mitmenschen nehmen.


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Die Gesellschaft entwickelt sich immer mehr in eine, die konsum- und erlebnisorientiert ist. Das heißt, jeder möchte seine Interessen in freien Zügen ausleben. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass Nachbarn dies teilweise anders sehen und nicht nachvollziehen können oder wollen. Es ist demnach von Bedeutung Rücksicht zu nehmen, indem man sich in den anderen hineinversetzt und prüft, ob es störend ist, was man zukünftig vorhat oder jetzt gerade macht.

Dazu gibt es zwei unterschiedliche Gesetze. Einmal den Paragraphen 536 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin heißt es sinngemäß, dass man als Mieter lediglich eine Minderung vornehmen kann, wenn die eigene Qualität des Wohnens und Lebens erheblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich dabei dann um einen sogenannten Sachmangel. Der Paragraph 117 OWiG besagt hingegen etwas anderes.

Es besteht eine ordnungswidrige Handlung, wenn ein gewisser Lärmpegel vermieden werden konnte. Dieser jedoch die Nachbarn belästigt hat. Kommt dies zustande wird eine Buße von bis zu 5000 Euro erhoben.

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Musikinstrumente

Während den allgemein gültigen Ruhezeiten sollte die sogenannte Zimmerlautstärke gültig sein. Es kommt während den normalen Tageszeiten auf die Beschaffenheit des Hauses sowie auf die Zumutbarkeit an. In sehr hellhörigen Wohnungen kann dies laut Urteilen verboten oder auf eine gewisse Anzahl von Stunden pro Tag reduziert werden.

Es gab bereits Urteile, die das Musizieren komplett verboten haben. Auch hierbei kommt es wieder auf die Dauer, die Intensität und andere Vereinbarungen an. In der Vergangenheit ging es allerdings nicht häufig um Minderungen bei dieser Thematik. Die Nachbarschaft forderte eher ein Verbot des Musizierens. Die bereits gefällten Urteile sehen jedoch recht vielversprechend aus. 

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TV, Radio, Anlagen

Auch wenn es um das Abspielen von Filmen, Musik oder Radiosendungen geht, gilt die Einhaltung der Zimmerlautstärke. Allerdings stellt sich die Frage, wobei es sich darum überhaupt handelt. Diese bedeutet, dass der Betrieb, den man selbst macht oder ein Gerät etc. lediglich in der abgeschlossenen Wohnung hörbar sein sollen - also nicht in umliegenden Wohnungen, im Treppenhaus oder außerhalb des Hauses.

Man kann die Miete bei einer andauernden Störung, quasi einer Nichteinhaltung dieser Ruhezeiten um bis zu 50 Prozent mindern.

Eine Mietminderung sollte möglichst immer mit Ihrem Anwalt geklärt werden. Bei einer willkürlichen Mietminderung können weitreichende Konsequenzen drohen.

 

Haushaltsgeräte

Laut Vertrag gehören alle Geräte in einen normalen Haushalt, die zur Erhaltung und Führung des Lebens beziehungsweise eines gewissen Lebensstandards gehören. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Nutzung jener. Es ist jedem bekannt, dass diese Geräte eine gewisse Kulisse hervorrufen. Eine Minderung der Miete kann das Benutzen einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers also nicht begründen. Die Benutzung könnte allerdings vertraglich in der Mietvereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Dies geht aber nur, wenn der Radau wirklich wahrnehmbar in anderen Wohnungen sind.

Mieter die einem Beruf nachgehen, dürfen laut eines Urteils des AG Mainz auch während den Ruhezeiten waschen. Maschinen zum Bohren oder ähnliche handwerkliche Tätigkeiten fallen unter die bereits erwähnte Verordnung des Staates.

Das Duschen während der Nachtruhe ist auf 30 Minuten beschränkt.

Das OLG Düsseldorf entschied dies, bei einem Fall von dauerndem Duschen während der Nacht. Eine Minderung könnte demnach in Frage kommen, wenn man sich extrem gestört fühlt. Es kommt immer aus das gewisse Maß der Zumutbarkeit an, wenn es um extreme Lautstärke geht. Bei Umbauten kann ein Anspruch auf Minderung der Miete durchgesetzt werden, wenn dieses Maß überschritten wird. Die Gerichte beschäftigen sich in den meisten Fällen mit Baulärm, der von Nachbarn verursacht wird. Für Radau der Anlagen gibt es zahlreiche Ansprüche. Wenn ein Heizkörper eine störende Geräuschkulisse hervorruft, dann gibt es eine Quote der Minderung von circa 7 Prozent, bei klopfenden Geräuschen etwa 12 Prozent. Sollten diese die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschreiten, dann kann man die Miete bis zu 75 Prozent mindern.

Lärmprotokoll

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass extreme Lautstärke Krankheiten verursacht. Wenn ein Mieter nun eine Mietminderung veranlassen möchte, dann muss er die Störung beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Radaus möglichst genau nachweisen können. Einige belanglose Behauptungen beinhalten keine Substanz und bringen so gut wie gar nichts. Ein Protokoll kann die Dokumentation des Radaus ermöglichen. So kann der geschadete Mieter optimal Beweise sammeln und die Lautstärke über einen längeren Zeitraum nachvollziehen.

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Eine Minderung der Miete ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Tauglichkeit des Gebrauchs der Wohnung tatsächlich stark negativ beeinträchtigt wird. Es ist außerdem von geringer Bedeutung bestimmt Werte in den Einheiten Dezibel oder Phon zu erheben. Denn diese sind lediglich Richtwerte für die Unzumutbarkeit.

Lärmprotokoll – Grundsätzliche Informationen

Bei der Minderung der Miete orientiert man sich an den Empfindungen eines durchschnittlichen Menschen. Subjektive Gefühle oder extreme Empfindlichkeiten werden dabei außer Acht gelassen. Letztendlich hängt die Entscheidung auch von den tatsächlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung durch Krach sowie den Gegebenheiten vor Ort an. Besonders die Anzahl der Vorkommen und die Dauer werden beobachtet, wenn es um eine etwaige Minderung geht. Die bereits erwähnten Ruhezeiten spielen ebenso eine Rolle.

Ein umfassendes und sorgsam geführtes Protokoll mit Aufzeichnungen über die einzelnen Belästigungen durch Radau und unzumutbaren Krach helfen dem Mieter sein Recht durchzusetzen. Wenn die Anzahl der einzelnen Details sehr hoch ist, dann sind auch der Mieter und das Protokoll glaubwürdiger.

Es kommt nämlich auch vor, dass die Wohnung von Entscheidungsträgern begangen wird. Diese schätzen ein, inwieweit eine unzumutbare Situation vorliegt. Zusätzlich machen sich Aussagen von Zeugen gut, die, die Eintragungen in dem jeweiligen Protokoll bestätigen. Eine tabellarische Gestaltung macht vermutlich am meisten Sinn und ist sehr übersichtlich.

Die Anforderungen an den Mieter, der den Lärm nachweisen soll, dürfen allerdings keine extremen Ausmaße annehmen. Es reicht somit aus, wenn der Mieter hervorbringt, um welchen expliziten Lärm beziehungsweise um welche bestimmte Quelle es sich handelt.

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Er steht nicht in der Pflicht, die Beeinträchtigung des Gebrauchs zu definieren oder einen Betrag einer bestimmten Mietminderung zu errechnen. Laut eines kürzlich entschiedenen Urteils des Bundesgerichtshofs ist der Mieter auch nicht verpflichtet ein sorgsam geführtes Protokoll vorzulegen. Es reicht demnach eine möglichst anschauliche Umschreibung des Lärms und der Quelle. Es macht allerdings Sinn trotzdem ein Protokoll über die Geräusche und Störungen zu führen. Die Gründe sind bereits genannt worden.

Fazit - Zusammenfassung

Die Partei, die sich belästigt fühlt, steht in der Beweispflicht. Es ist also sinnvoll ein Protokoll zu führen beziehungsweise die Sachverhalte logisch zu erläutern. In unzumutbaren Fällen wird dann auch eine Mietminderung wirksam.

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