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Faktencheck: Diese 5 Zusatzkosten müssen Mieter einplanen

Vor Abschluss eines Mietvertrages gilt es, alle Kosten zu summieren, um vor bösen Überraschungen gewappnet zu sein


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Mietvertrag verursacht zum einen die monatlichen Grundkosten für das gemietete Objekt, in diesem Fall also für eine Wohnung oder ein Haus zur privaten Nutzung, zudem kommen noch diverse dauerhafte oder einmalige Kosten hinzu, die Mieter unbedingt beachten müssen. Vor Abschluss eines Mietvertrages gilt es deshalb, alle Kosten zu summieren, um vor bösen Überraschungen gewappnet zu sein. Sind Sie bereit? Hier kommen die 5 Fakten:

1. Kaution

Es sind zwei Kaltmonatsmieten als Sicherheit für den Vermieter zu hinterlegen. In einigen Fällen bestehen Vermieter auf die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von drei Kaltmieten. Die Kaution muss der Vermieter auf ein sogenanntes Kautionskonto hinterlegen. Das dort eingezahlte Guthaben muss gewinnbringend angelegt sein, der Gewinn wird über die Zinsen generiert. Maßgeblich ist der aktuelle Leitzins, welcher bei Vertragsabschluss gültig ist. Dieser Leitzins wird von der Europäischen Zentralbank bestimmt und ist mit dem Vermieter nicht frei verhandelbar.

Wichtig: Beim Abschluss eines Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen in aller Regel von Vermietern oder Hausverwaltungen keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden.

Dem Mieter wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, die Kaution in Raten zu zahlen, die erste Rate wird mit Abschluss des Wohnraumvertrages fällig. Die Höhe der einzelnen Rate bestimmen Vermieter und Mieter, als Richtlinie müssen Sie drei Raten einplanen. Falls Sie keine Kaution hinterlegen können, bieten Versicherer Kautionsversicherungen an. Einen geeigneten Kautionsversicherer finden Sie bei Ihrer Hausbank oder einem externen Versicherungsunternehmen. Bei Ihrer Hausbank können Sie eine Kautionsbürgschaft beantragen. Diese Bürgschaft reicht Vermietern häufig bereits aus, die Sicherheit zu erhalten, dass die Kaution gedeckt ist, für den Fall eines Zahlungsausfalls.

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Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung und darf nicht als Mietzinsersatz betrachtet werden. Einem Mieter steht es nicht zu, Teile oder die gesamte Kaution für die Zahlung der Miete zu verwenden, selbst dann nicht, wenn der Wohnraumvertrag endet und beide Parteien sich nicht auf die Erneuerung des Mietvertrages einigen können. Vermieter sind nach Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die Kaution zurückzuerstatten, im Rahmen der gesetzlichen Fristen. Ihm obliegt es, Beanstandungen geltend zu machen und die dadurch entstehenden Kosten unter Vorankündigung gegenüber dem Mieter von der Kaution einzubehalten.

Die Kaution ist eine einmalige Leistung und kann vom Vermieter nicht willkürlich oft erneut verlangt werden, selbst dann nicht, wenn ein Wohnraumvertrag mit Ihnen als Mieter erneuert wird, da die Kaution von der Erneuerung unberührt bleibt, sofern nicht bei einem erneuten Wohnraumvertrag eine Erhöhung der Kaltmiete vereinbart wird. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Differenz zur alten Kautionshöhe einzufordern. Damit geht es auch gleich zum nächsten Punkt, der die Mieterhöhung behandelt.

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2. Mieterhöhung

Im Wohnraumvertrag muss eine mögliche Mieterhöhung während der Mietlaufzeit separat vereinbart werden. Verzichtet der Vermieter auf eine solche Vereinbarung, darf diese während der gesamten Mietzeit nicht nachträglich eingefordert werden, damit verzichtet der Vermieter für die Laufzeit auf eine gestaffelte oder variable Mietpreiserhöhung.

Was ist eigentlich eine gestaffelte Mieterhöhung? Bei einer Staffel-Mieterhöhung erhöht sich die Miete jeweils zu einem fixen Zeitpunkt und ist über den Zeitraum der Mietzeit verteilt. Dabei müssen Vermieter den örtlichen Mietpreisspiegel berücksichtigen und die Erhöhung darf nie mehr als zehn Prozent über diesen liegen. Die Erhöhung errechnet sich nach einem Aufschlag für jeden einzelnen Quadratmeter. Ein Beispiel zur fiktiven Orientierung: Der Quadratmeterpreis beträgt bei Vertragsabschluss 10 Euro. Vereinbart wird eine Mietpreiserhöhung jährlich von 0,20 Euro pro Quadratmeter. Die Wohnräume haben eine Gesamtgröße von 50 Quadratmeter, somit beträgt die Grundmiete 500 Euro ohne Nebenkosten. Jährlich erhöht sich durch die Mietpreiserhöhung die Miete um 10 Euro (0,20 x 50) und beträgt nach dem ersten Jahr 510 Euro kalt. Die Gesamtlaufzeit beträgt fünf Jahre, sodass Sie im fünften Mietjahr 540 Euro bezahlen. Bei einer Erneuerung des Wohnraumvertrages können die Parteien auf eine solche Staffelerhöhung verzichten, fortführen und den Preis variabel anpassen, sofern damit der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.

Was ist eine variable Mietpreiserhöhung? Dabei handelt es sich um eine sogenannte Indexmiete. Die Mieterhöhung richtet sich jährlich nach dem Verbraucherindex und wird prozentual an diesen angepasst, immer unter der Berücksichtigung, dass die Erhöhung niemals über zehn Prozent des örtlichen Mietzinsspiegels liegen darf

3. Nebenkosten

Der Mietpreis setzt sich in der Regel aus den beiden Kostenfaktoren: Grundmiete (oder Kaltmiete genannt) und den Nebenkosten zusammen. Die Nebenkosten sind im Wohnraumvertrag einzeln aufzulisten, bei vorgefertigten Mietverträgen müssen entsprechende Inhalte markiert werden. Wird gänzlich darauf verzichtet, sind die Nebenkosten in voller Höhe bereits im Mietzins enthalten und der Vermieter muss diese an die Kostenstellen unaufgefordert abführen. Möglich sind folgende Nebenkosten:

  • Kabel- oder Satfernsehen (unberücksichtigt bleiben dabei die GEZ-Gebühren) Abwasserkosten 
  • Garagen-/Carport-/Stellplatznutzung
  • Müllentsorgungskosten
  • Straßenreinigungskosten
  • Hausmeistergebühren
  • Reinigungskosten für die Gemeinschaftsräume
  • Gartennutzung für Gemeinschaftsgärten
  • Kosten für einen Schornsteinfeger
  • Stromkosten für Licht im und am Haus und Grundstück
  • Sonstige Kosten für die private oder gemeinschaftliche Nutzung 
     

Sie als Mieter sind berechtigt zum Erhalt einer jährlichen Nebenkostenabrechnung, in der Ihr Vermieter nachweisen muss, wie hoch die tatsächlichen Nebenkosten im vergangenen Mietjahr waren und welche abgeführt wurden. Wird dabei deutlich, dass die tatsächlichen Nebenkosten sehr viel niedriger als zunächst vereinbart wurde, ausfallen, kann die Höhe für das kommende Mietjahr angepasst werden.

4. Heizkosten

Handelt es sich beim Mietobjekt um eine Zentralheizung für alle Mietparteien, dann werden die Heizkosten in den Nebenkosten der Miete aufgeführt oder im besten Fall separat im Wohnraumvertrag erwähnt. Dabei zahlen alle Mietparteien einen festen monatlichen Betrag direkt an den Vermieter, der nach einer Jahresendabrechnung nachweisen muss, wie hoch die realen Heizkosten für das vergangene Kalenderjahr ausfallen. Demnach zahlt der Vermieter bei einem geringeren Verbrauch den Differenzbetrag zu gleichen Anteilen an die Mieter zurück oder fordert zu gleichen Anteilen einen Fehlbetrag ein. Gibt es im Haus keine Zentralheizung und dafür eine separate Heizanlage, die über den örtlichen Energieversorger abgerechnet wird, müssen Sie als Mieter mit dem Energieversorger separaten Versorgungsvertrag abschließen.

Möglich ist es, einen Heizkostenvertrag auf dem öffentlichen Energiemarkt mit einem anderen Anbieter abzuschließen. Dabei müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass nur der örtliche Energiegrundversorger verpflichtet ist zu einem Vertrag, während sich Anbieter auf dem öffentlichen Energiemarkt ihre Kunden aussuchen können. Normalerweise zahlen Sie eine monatliche Heizkostenpauschale, die endgültige Abrechnung über den realen Jahresverbrauch erfolgt am Anfang des Folgejahres. Besteht ein Guthaben, kann dieses für die erste/n Rate/n des Folgejahrs verwendet werden oder aber die Rückzahlung durch den Energieversorger erfolgen. Fehlbeträge müssen von Ihnen umgehend nach Erhalt der Jahresendabrechnung beglichen werden.

5. Schönheitsreparaturen / Mängelbeseitigung

Die Rechtssprechung lässt für diesen Punkt sehr viel Interpretationsraum. Zur Orientierung gilt, sofern nicht anders von den Mietparteien vereinbart:

Schönheitsreparaturen während der Mietzeit sind fest im Wohnraumvertrag zu vereinbaren. Inhalt der Vereinbarungen sind Umfang und Zeitpunkt der Reparaturarbeiten. Endet der Wohnraumvertrag, muss das Mietobjekt in dem Zustand zurückgegeben werden, die bei der Anmietung vorgefunden wurde. Bedeutung:

Wurden die Mieträume renoviert und besenrein übernommen, müssen diese in jedem Fall so wieder übergeben werden. 
Wurden die Mieträume unrenoviert, also im Rohzustand übernommen, reicht es, wenn diese auch so wieder übergeben werden.

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